Reisebedingungen von Join The Crew
Liebe Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Dir, dem Kunden bzw. Teilnehmer und der Firma Wild Ventures Sp. z o.o., handelnd unter der Marke „Join The Crew“, nachfolgend „WILD VENTURES“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lest Euch daher diese Reisebedingungen vor Eurer Buchung sorgfältig durch!
§1 Definitionen
1. Die natürliche Person, die sich zu der Reise anmeldet und an dieser teilnimmt, wird im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Teilnehmer genannt.
2. Die Firma Wild Ventures Sp. z o.o., ul. Kobierzycka 19B, 50-502 Wroclaw, Polen, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Dominik Grotowski, wird im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Veranstalter genannt oder „WILD VENTURES“ abgekürzt.
3. Die Person, welche die Organisation vor Ort innehat, wird im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Gruppenchef genannt.
4. Findet die Reise mit einer Übernachtung auf einem Boot statt, wird diese Reise oder dieser Reiseteil als „Törn“ bezeichnet. Für jeden Törn gelten besondere Regelungen gemäß dieser Reisebedingungen, soweit diese nachfolgend mit dem Hinweis auf die Geltung für Törns bestimmt sind. Alle übrigen Bestimmungen gelten für alle Reisen, also sowohl Törns als auch „Landtouren“, mit denen alle Reisen und Reiseteile bezeichnet werden, die keine Törns sind. Mit „Reise“ oder „Pauschalreise“ werden sowohl Törns als auch Landtouren bezeichnet.
5. Als Gruppenbuchungen werden solche Buchungen von Törns und Landtouren bezeichnet, bei denen eine Gruppe ein komplettes Schiff oder eine komplette Landtour für sich bucht und weitere externe Buchungen auf dieses Schiff oder Landtour damit ausschließt. In diesem Fall übernimmt der „Gruppenchef“ den organisatorischen Ablauf und den Buchungsvorgang. Es gelten die besonderen Bestimmungen in § 14 für Gruppenbuchungen.
6. Als Gruppenchef wird auch bezeichnet, wer im Namen einer Gruppe ein ganzes Boot bei dem Veranstalter mietet (Gruppenbuchung). Regelungen hinsichtlich des Teilnehmers finden auf den Gruppenchef entsprechende Anwendung.
§2 Anmeldung zur Reise; Abschluss des Pauschalreisevertrages
1. Das Anmeldeformular, das detaillierte Angebot der Reise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite https://join-the-crew.com zugänglich.
2. Vor der Anmeldung zu der Reise ist jeder Teilnehmer verpflichtet, sich mit den Einzelheiten des Angebotes, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit allgemeinen Informationen über die geltenden Pass- und Visabestimmungen der jeweiligen Reiseländer vertraut zu machen. Die von WILD VENTURES gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Gleiches gilt für Gesundheitsvoraussetzungen, mit einzelnen Gefahren für Leben und Gesundheit in den zu bereisenden Gebieten, sowie der Möglichkeit, sich gegen etwaige Risiken mit einer zusätzlichen Versicherung abzusichern.
Im Falle einer Schwangerschaft bedenkt bitte, dass unsere spontane Art zu reisen und eine fremde Umgebung eine zusätzliche Herausforderung für Euch und Eure Schwangerschaft bedeuten können und es zu unerwarteten Komplikationen kommen kann. Deshalb gilt bei uns: Schwangere können ab der 24. Schwangerschaftswoche (bei Abreise) grundsätzlich nicht mehr an den Reisen teilnehmen. Im Fall einer Teilnahme bis zur 24. Schwangerschaftswoche (bei Abreise) benötigen alle Schwangeren eine ausführliche ärztliche Reiseerlaubnisbescheinigung für die konkret gebuchte Reise unter Angabe von Ziel, Dauer und Reiseform.
Für Personen mit Mobilitätseinschränkungen sind die Reisen grundsätzlich nicht geeignet. Gerne prüft WILD VENTURES auf Anfrage vor Reiseanmeldung, ob eine Teilnahme unter Berücksichtigung der individuellen Mobilitätseinschränkung möglich ist. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Teilnahmemöglichkeit für die vom Teilnehmer angegebene Mobilitätseinschränkung durch WILD VENTURES ist eine Teilnahme nicht möglich.
3. In dem Angebot der Reise kann WILD VENTURES auf seiner Internetseite eine Liste von Dokumenten, deren Akzeptanz und Unterzeichnung unerlässlich für die Teilnahme an der konkreten Reise sind, veröffentlichen und ihre Vorlage oder ihre Beschaffung bis zu einem entsprechenden Termin verlangen. Diese zur Teilnahme an der Reise obligatorischen Dokumenten können insbesondere auch umfassen:
Das Fehlen solcher unterschriebenen Dokumente oder deren nicht fristgerechte Vorlage kann als Rücktritt von der Reise gewertet werden, dessen Gründe der jeweilige Teilnehmer zu verantworten hat. In diesem Fall muss der Rücktritt nicht in der nach §2 Abs. 6 vorgesehenen Form erfolgen.
4. Der Teilnehmer meldet sich zu der Reise durch das korrekte Ausfüllen und Abschicken des Anmeldeformulars auf der Internetseite des Veranstalters an. Alle in dem Anmeldeformular angegebenen Daten müssen richtig sein. Angaben von wahrheitswidrigen Daten können als Rücktritt gewertet werden, dessen Gründe der Teilnehmer zu vertreten hat. In diesem Fall muss der Rücktritt nicht in der nach §2 Abs. 6 vorgesehenen Form erfolgen. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. WILD VENTURES ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht. Mit dem Abschicken des Anmeldeformulars bietet der Kunde WILD VENTURES den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.
5. Die Anmeldung zu einer Landtour durch einen minderjährigen Teilnehmer ist nicht möglich. Die Anmeldung zu einem Törn eines minderjährigen Teilnehmers (Mindestalter 16 Jahre) hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen, welche für die Dauer des gesamten Segeltörns die Verantwortung für den minderjährigen Teilnehmer übernimmt. Der Vertrag ist bis zum Eingang einer schriftlichen Bestätigung eines Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam.
6. Zum Zweck der Übermittlung wesentlicher Informationen oder Erklärungen im Zusammenhang mit der Reise wird sich der Veranstalter mit dem Teilnehmer mittels elektronischer Post und in manchen Fällen auch telefonisch in Verbindung setzen. Aus diesem Grund ist im Anmeldeformular die Angabe der Kontaktdaten durch den Teilnehmer, die eine wirksame Kommunikation ermöglichen, unerlässlich.
7. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch WILD VENTURES zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WILD VENTURES dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Erst nach Erhalt der Bestätigung von WILD VENTURES sollte der Teilnehmer die Anreise organisieren.
8. Indem sich der Teilnehmer zu einer Reise anmeldet, erklärt er sogleich, dass sein physischer und psychischer Gesundheitszustand ihm die Teilnahme an dieser Reise und den im Angebot enthaltenen Aktivitäten erlaubt. Im Fall irgendwelcher Zweifel, was die Erfüllung dieser Bedingungen anbetrifft, ist der Teilnehmer verpflichtet, sich in dieser Sache vor der Anmeldung mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen. Im Fall der Feststellung durch den Veranstalter nach Buchung, dass der Teilnehmer die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, hat der Veranstalter das Recht zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung der in §2 Abs. 6. erwähnten Form. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, wird es nicht als Kündigung aus Gründen, für die der Veranstalter verantwortlich ist, angesehen.
9. Alle Personen- und Kontaktdaten, die dem Veranstalter vom Teilnehmer zum Zweck der Anmeldung oder Eintragung in den Newsletter zur Verfügung gestellt werden, werden dem Veranstalter einzig für die Organisation der Pauschalreise, oder für Marketingzwecke dienen und werden nicht an Dritte weitergegeben. Das Einverständnis zur Nutzung hinsichtlich etwaiger Marketingzwecke, etwa Versand des Newsletters, kann von dem Teilnehmer jederzeit widerrufen werden.
§3 Zahlungsbedingungen
1. Im Fall der Anmeldung zu einer Reise früher als 6 Wochen vor dem Beginn der Reise, hat der Teilnehmer ab dem Datum des Vertragsschlusses eine Frist von 7 Tagen um 30% des Reisepreises als Anzahlung zu leisten. Der Restbetrag ist bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt auf das Konto des Veranstalters zu überweisen.
2. Im Fall der Anmeldung zu einer Reise 6 Wochen oder später vor Beginn der Reise, hat der Teilnehmer ab dem Datum des Vertragsschlusses eine Frist von 7 Tagen um 30% des Reisepreises zu bezahlen. In jedem Fall muss der Teilnehmer den vollen Reisepreis bei Antritt der Reise bereits auf das Konto des Veranstalters überwiesen haben.
3. Im Falle der Anmeldung zu einer Reise ab 7 Tagen vor Beginn der Reise hat die Zahlung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl WILD VENTURES zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist WILD VENTURES berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
§4 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von WILD VENTURES nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind WILD VENTURES vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
2. Bei Törns stellt ein Austausch der Yacht bzw. des Bootes gegen ein anderes Schiff mit vergleichbarem Standard in der Regel keine wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen bzw. des Vertragsinhalts dar.
3. WILD VENTURES ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von WILD VENTURES gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von WILD VENTURES gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber WILD VENTURES den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte WILD VENTURES für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
§5 Rücktritt von der Teilnahme an einer Reise seitens des Teilnehmers
1. Der Teilnehmer kann jederzeit von der Teilnahme an der Reise zurücktreten. Als Datum des Rücktritts wird angenommen: Tag des Zugangs einer Erklärung des Teilnehmers über den Rücktritt beim Veranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
2. Für den Fall, dass der Veranstalter nach der Buchung rabattierte Angebote offeriert, darf der Teilnehmer nicht stornieren / zurücktreten, um danach erneut zu buchen, um so in den Genuss des Rabattes zu kommen. Bei einem solchen Vorgehen gilt der Preis der ersten, nicht rabattierten Buchung.
3. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert WILD VENTURES den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann WILD VENTURES eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von WILD VENTURES zu vertreten ist. WILD VENTURES kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4. WILD VENTURES hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- bis zu 90 Tage vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises.
– 89. – 60. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises.
– 59. – 45. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises.
– 44. – 30. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises.
– 29. – 01. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises.
– Bei Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises.
5. In der Tarifart Flexistorno gilt:
Der Teilnehmer kann bei ausgewählten Reisen die Flexi-Storno Option dazu buchen, die eine kostengünstige Stornierung oder Umbuchung bis 21 Tage vor Start der Reiseleistung ohne Angabe an Gründen ermöglicht:
- Bei Umbuchung früher als 2 Monate vor Reisestart wird die Flexi-Storno auf die neue Buchung übertragen.
- Bei Stornierung ab dem Moment der Buchung bis 21 Tage vor Tour, sowie bei Umbuchung 2 Monate bis 21 Tage vor Tour wird im Falle einer Stornierung, bzw. Umbuchung die gewünschte Änderung kostenlos durchgeführt und die Flexi-Storno Gebühr einbehalten.
Die Flexi-Storno Option kann bis spätestens 7 Tage nach Zugang der Reisebestätigung dazu gebucht werden, in jedem Fall jedoch spätestens 21 Tage vor Reisebeginn.
6. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, WILD VENTURES nachzuweisen, dass WILD VENTURES überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von WILD VENTURES geforderte Entschädigungspauschale.
7. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit WILD VENTURES nachweist, dass WILD VENTURES wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist WILD VENTURES verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
8. Ist WILD VENTURES infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von WILD VENTURES durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie WILD VENTURES 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
§6 Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte
WILD VENTURES weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Tele-kopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reise-leistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
§7 Umbuchung
1. Eine Umbuchung früher als 2 Monate vor dem Reisestart ist kostenlos.
2. Im Fall der Umbuchung 2 Monate vor Beginn des gewählten Termins oder später, werden die Gebühren erhoben, deren Höhe den Sätzen beim Rücktritt von der Teilnahme entspricht.
3. Sollte der ursprünglich gebuchte Reisetermin mit Vollzahlern ausgebucht werden, bekommt der Teilnehmer einen 1 Jahr gültigen Gutschein in Höhe der Umbuchungsgebühr vermindert um 50€ der Bearbeitungskosten. Die restlichen Zahlungen werden auf die neue Tour übertragen. Der Gutschein wird innerhalb von 14 Tagen nach Start der umgebuchten Tour an den Teilnehmer gesendet.
§ 8 Vertraglicher Absagevorbehalt des Veranstalters für Törns und Landtouren
1. Im Fall von nicht vorhersehbaren Komplikationen im Zusammenhang mit der Organisation eines Törns oder einer individuell zusammengestellten Landtour, behält sich der Veranstalter das Recht zur Absage der konkreten Reise bis zu 3 Monaten vor deren Beginn, ausdrücklich vor. Nach der Absage erhält der Teilnehmer die eingezahlte Summe für die Teilnahme ohne jegliche Abzüge unverzüglich zurück (Ziffer 5.8 gilt entsprechend).
2. Weiter behält sich der Veranstalter jederzeit das Recht zur Absage des Segeltörns oder der Landtour, aus von ihm nicht zu vertretenden unvermeidbaren, außergewöhnlichen Gründen (Entscheidung der Staatsbehörden, Höhere Gewalt, u.ä.), vor.
3. Der Rücktrittsvorbehalt wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl gem. § 9 bleibt unberührt.
4. Für den Fall, dass ein Segeltörn oder eine Landtour wegen einem vom Veranstalter nicht zu vertretenden Grundes abgesagt werden muss, vereinbaren die Parteien einvernehmlich, dass der Teilnehmer entgegen der Ausführungen in Punkt 1 einen Gutschein in voller Höhe des Leistungspreises erhält und diesen für die Buchung eines beliebigen anderen Törns oder Landtour verwenden kann. Eine Rückzahlung des Leistungspreises erfolgt nicht.
5. Über eine Absage des Segeltörns wird der Teilnehmer ausschließlich mittels E-Mail informiert.
6. Der Veranstalter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
§ 9 Buchung eines halben Doppelzimmers oder Mehrbettzimmer
1. Bei Buchung eines halben Doppelzimmers oder Mehrbettzimmers besteht ausdrücklich kein Anspruch auf eine Belegung mit ausschließlich gleichgeschlechtlichen Zimmerpartnern. Vor Ort wird sich während der Reise stets bemüht, eine für alle Teilnehmenden passende Lösung zu finden. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, wird der Teilnehmende in einem Doppel- bzw. Mehrbettzimmer (wie gebucht und bestätigt) zur Benutzung mit andersgeschlechtlichen Reiseteilnehmer(n) untergebracht. Ist dies vom Teilnehmenden nicht gewünscht, muss verbindlich ein Einzelzimmer gebucht werden.
Ist der Teilnehmer mit der vereinbarten gemischtgeschlechtlichen Belegung im gebuchten Zimmertyp nicht einverstanden, weist WILD VENTURES darauf hin, dass dies ausdrücklich keinen Grund darstellt, kostenfrei auf eine andere Reise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren oder abzubrechen.
§ 10 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl; Gruppengröße
1. WILD VENTURES kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Eine Forderung der Restzahlung von WILD VENTURES erfolgt nicht, bevor feststeht, dass die Reise nicht aus diesem Grund abgesagt wird.
2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.8 gilt entsprechend.
3. Über die Tatsache der Absage der Reise wird der Teilnehmer ausschließlich mittels elektronischer Post informiert.
4. WILD VENTURES behält sich ausdrücklich vor, die Reise trotz Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl oder nach Stornierung von mehreren Teilnehmern vor Abreise, die Reise dennoch durchzuführen. Die Gruppe der Teilnehmenden kann deshalb im Einzelfall deutlich unter der festgelegten Mindestteilnehmerzahl liegen.
§11 Rechte und Pflichten des Teilnehmers
1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, während der Reise die aktuell benötigten Dokumente zum Grenzübertritt seines Heimatlandes und den Grenzen des Reiselandes bereitzuhalten.
2. Der Teilnehmer hast stets darauf zu achten keine Gefahr für sich oder andere Mitreisende zu schaffen.
3. Der Konsum jeglicher illegaler Substanzen ist verboten und kann zum sofortigen Ausschluss der Reise führen, ohne dass der Teilnehmer für diesen Ausschluss entschädigt wird.
4. Im Fall von gravierender und hartnäckiger Verletzung der Ordnung während der Reise durch einen Teilnehmer, welche die Interessen oder die Sicherheitsgrundsätze bedroht, kann der Veranstalter dem Teilnehmer die Weiterreise verbieten, ohne dass der Teilnehmer für diesen Ausschluss entschädigt wird. Sämtliche Kosten des weiteren Aufenthaltes im Ausland und die Rückkehr nach Hause trägt in einem solchen Fall allein der Teilnehmer.
5. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zoll- und Devisenvorschriften des Reiselandes zu beachten.
§ 12 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
1.Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
2. Soweit WILD VENTURES infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von WILD VENTURES vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von WILD VENTURES vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an WILD VENTURES unter der mitgeteilten Kontaktstelle von WILD VENTURES zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von WILD VENTURES bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
4. Der Vertreter von WILD VENTURES ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
5. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde WILD VENTURES zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von WILD VENTURES verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
6. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und WILD VENTURES können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich WILD VENTURES, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
§13a Verlauf der Reise – Landtouren
1. Der Veranstalter stellt eine Unterkunft mit einem Repräsentanten des Veranstalters zur Verfügung.
2. Der Veranstalter erwartet vom Teilnehmer eine aktive und flexible Herangehensweise an alle während der Reise auftretenden Probleme.
3. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für Veränderungen und Unannehmlichkeiten, welche nicht in seinem Verantwortungsbereich stehen (z.B. Höhere Gewalt, Entscheidung von Staatsbehörden) und behält sich das Recht zur Änderung des angebotenen Programms vor Ort sowie einen Austausch des lokalen Partners für angebotene Aktivitäten vor.
4. Der Veranstalter erstattet keinen Wert für Leistungen zurück, die nicht vollständig ausgenutzt wurden aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Teilnehmers liegen, wie z.B. Verspätung am Sammelort, freiwilliger Verzicht auf einen Teil oder der ganzen Reise.
5. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für während der Reise zerstörte, geklaute oder nach Beendigung zurückgelassene Sachen des Teilnehmers.
6. Die Verantwortung für Schäden, die aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines Teilnehmers entstanden sind, trägt ausschließlich der Teilnehmer.
§13b Verlauf der Reise – Törns
1. Der Veranstalter stellt eine Yacht mit einem Skipper zur Verfügung. Dabei behält er sich das Recht vor, ausfallbedingt, auch kurzfristig, einen englischsprachigen Skipper einzusetzen.
2. Der Veranstalter erwartet vom Teilnehmer eine aktive und flexible Herangehensweise an alle während der Reise auftretenden Probleme.
3. Der Veranstalter kann nicht garantieren, dass alle Elemente der Ausstattung der Yacht richtig funktionieren werden. Eine Hochseeyacht besteht aus sehr vielen verschiedenen Teilen, die bei extremen Bedingungen durch das Schaukeln und die Feuchtigkeit arbeiten. Deshalb sind Auftreten und Beseitigung von Havarien ein integraler Bestandteil des Lebens auf einer Yacht. Ernsthafte technische Probleme werden vom Mechaniker, der den Vercharterer vertritt, beseitigt. Im Fall, dass der Mechaniker nicht in der Lage ist, zur Yacht zu gelangen oder im Fall von kleinen Pannen, umfasst die aktive Teilnahme des Teilnehmers auch Hilfe bei der Beseitigung der Panne, wenn dies seine Möglichkeiten nicht überschreitet.
4. Die Notwendigkeit der Durchführung von Reparaturen während des Segeltörns kann zu außerplanmäßigen Aufenthalten in den Häfen führen. Rechtlich belanglos sind dabei solche Aufenthalte, welche nicht 24 Stunden bei Reisen bis zu einer Dauer von 1 Woche, 48 Stunden bei Reisen bis zu einer Dauer von 2 Wochen und 72 Stunden bei Reisen von einer Dauer länger als 2 Wochen, überschreiten.
5. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für Veränderungen und Unannehmlichkeiten, welche nicht in seinem Verantwortungsbereich stehen (z.B. Höhere Gewalt, Entscheidung von Staatsbehörden) und behält sich das Recht zur Änderung der Route sowie der Anzahl und Reihenfolge der besuchten Häfen durch den Skipper vor. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Ausgangs- und Endhafen der Reise kurzfristig und aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, zu ändern.
6. Der Veranstalter erstattet keinen Wert für Leistungen zurück, die nicht vollständig ausgenutzt wurden aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Teilnehmers liegen, wie z.B. Verspätung am Sammelort, freiwilliger Verzicht auf einen Teil oder den ganzen Segeltörn.
7. Sollte es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen, nicht möglich sein, den Segeltörn auf der im Angebot angegebenen Yacht zu beginnen oder fortzuführen, hat der Veranstalter das Recht, die Yacht gegen eine andere mit ähnlichem Standard auszutauschen. In diesem Fall steht dem Teilnehmer kein Schadensersatz zu.
8. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für während des Segeltörns zerstörte, geklaute oder nach Beendigung zurückgelassene Sachen des Teilnehmers.
9. Die Verantwortung für Schäden, die aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines Teilnehmers entstanden sind, trägt ausschließlich der Teilnehmer.
10. Im Fall von Schäden, die auf und an der Yacht entstanden sind und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Teilnehmer verursacht wurden, werden die Schäden von WILD VENTURES getragen. Die Yacht ist seitens des Vercharterers landesüblich haftpflicht- und vollkaskoversichert. Schäden an der Yacht werden bis zu einer Höhe von 50,00€ p.P. über die Crewkasse ausgeglichen. Hiervon ist der Skipper ausgenommen.
11. Die Versicherung der Yacht umfasst nicht die Schäden, die ein Teilnehmer während des Segeltörns davontragen kann. Der Veranstalter weist ausdrücklich daraufhin, dass viele private Haftpflichtversicherer bezüglich der Aktivität Segeln als sog. gefahrgeneigte Sportart in ihren Versicherungsbedingungen einen Haftungsausschluss aufgeführt haben. Ein möglicher Versicherungsschutz kann durch eine sog. Kojenversicherung erlangt werden.
12. Falls die Yacht sich verspätet, erstattet der Veranstalter keinen Wert für einen verpassten Rückflug. Deshalb sind Zeitreserven bei der Buchung des Rückflugs und Rücktrittsversicherung für den Flug (z.B. Hansemerkur) dringend zu empfehlen.
§ 14 Gruppenbuchungen
1. Bei Gruppenbuchungen im Sinne des § 1 Ziffer 5 f. haftet der Gruppenchef allein für die vertraglichen Pflichten der Personen, die er bei der Anmeldung angibt, gegenüber dem Veranstalter.
2. Wird auf Wunsch des Gruppenchefs ein individueller Reiseverlauf zusammengestellt, so folgt die Leistungsverpflichtung ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Gruppenchef und der jeweiligen Anmeldebestätigung. Auch bei individuell vereinbarten Reiseverlauf gilt, dass der Veranstalter auf Grund der Wetterverhältnisse berechtigt ist, den Reiseverlauf während der Reise in dem Rahmen zu ändern, welcher für eine sichere Durchführung der Reise erforderlich ist. Dieses Erfordernis liegt ausschließlich in der Entscheidung des Skippers, bzw. bei der Geschäftsführung des Veranstalters
3. Alle Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Gruppenbuchungen entsprechende Anwendung.
§15 Beschränkung der Haftung
1. Die vertragliche Haftung von WILD VENTURES für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
2. WILD VENTURES haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von WILD VENTURES sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
3. WILD VENTURES haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von WILD VENTURES ursächlich geworden ist.
§16 Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber WILD VENTURES geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
§17 Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
1. WILD VENTURES weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass WILD VENTURES nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für WILD VENTURES verpflichtend würde, informiert WILD VENTURES die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. WILD VENTURES weist für alle Reiseverträge, die vor dem 21.07.2025 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen werden bzw. wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin; die Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt, Einreichungen von Beschwerden sind seit dem 21.03.2025 nicht mehr möglich.
2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und WILD VENTURES die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können WILD VENTURES ausschließlich am Sitz von WILD VENTURES verklagen.
Stand: 13.05.2025